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STK 2022 63

mehrfache Pornografie

Schwyz · 2023-02-27 · Deutsch SZ
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mehrfache Pornografie | Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 519.20 (inkl. Spesen und MWST) aus der Kan- tonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Kantonsgericht Schwyz 4
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug) sowie an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zum Vollzug und zur Er- stattung der Mitteilungen gemäss Dispositivziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 27. Februar 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. Februar 2023 STK 2022 63 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Pornografie (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 5. Oktober 2022, SGO 2022 12);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der amtliche Verteidiger des Beschuldigten gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Schwyz vom 5. Oktober 2022 innert Frist Berufung anmeldete und nach Zustellung des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht Beru- fung erklärte (KG-act. 3);

- nach erfolgter Vorprüfung und Frist zur Antragstellung (KG-act. 5) für die weitere Behandlung der Berufung das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungsführer Frist zur Begründung seiner Berufung angesetzt wurde (KG-act. 8);

- innert Frist keine Berufungsbegründung einging und die Verteidigung mit Eingabe vom 30. Januar 2023 die Berufungserklärung vom 22. November 2022 schriftlich zurückzog (KG-act. 10);

- folglich das Berufungsverfahren präsidial gestützt auf die §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG als durch Rückzug der Berufungserklärung erledigt abzu- schreiben ist;

- bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen sind;

- Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für seine Bemühun- gen vor Kantonsgericht entsprechend der eingereichten Honorarnote mit Fr. 519.20 (inkl. Spesen und MWST; KG-act. 13/1) zu entschädigen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich die Auslagen nach dem kantonalen Ge- bührentarif für Rechtsanwälte nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Honorars berechnen, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand (§ 17 Geb- TRA; BEK 2015 13 Beschluss vom 7. März 2016, E. 10a/bb m.H. auf

Kantonsgericht Schwyz 3 BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014, E. 4a/bb), einer Vergütung der geltend gemachten Pauschalspesen aber ausnahmsweise deshalb nichts entgegen- steht, weil einem Rechtsvertreter im Rahmen der Mandatsführung bekanntlich gewisse Auslagen entstehen und die sich auf Fr. 14.05 belaufenen Spesen vorliegend angemessen sind;

- betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO);- verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 519.20 (inkl. Spesen und MWST) aus der Kan- tonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Kantonsgericht Schwyz 4

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug) sowie an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zum Vollzug und zur Er- stattung der Mitteilungen gemäss Dispositivziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 27. Februar 2023 kau